Bürgerrechte effizient schützen – 74. Landeskongress (04/05.11.2017)

Durch die Änderung der StPO und des OWiG soll in einigen Fällen die Blutentnahme nicht mehr unter Richtervorbehalt stehen. Doch der Richtervorbehalt ist ein wesentliches Element zum Schutz der Rechte des Einzelnen. Insofern sollen die neu eingefügten Sätze, konkret § 81a Absatz 2 Satz 2 StPO und § 46 Absatz 4 Satz 2 OWiG, wieder gestrichen werden.