Auf den niedersächsischen Wahlzetteln zu den Bundestags-, Landtags und Kommunalwahlen soll anstelle der privaten Adressen der Kandidatinnen und Kandidaten fortan lediglich der Wohnort in Form des Gemeindenamens angegeben werden. Hierfür sind § 39 Abs. 1 S. 1 NKWO i.V.m. Anlage 16, 17, § 40 Abs. 1 S. 1, 2 NKWO i.V.m. Anlage 20, 21, 22, § 36 S. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 S. 2 Nr. 1-3 NLWO und § 43 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BWO entsprechend anzupassen. Die Vorschriften zur Wählbarkeit bleiben hiervon unberührt. Zur besseren Listentransparenz sollen, wie in Bayern und Schleswig-Holstein, die ersten fünf Kandidatinnen und Kandidaten in der Spalte der Zweitstimme genannt werden.
Sunset-Klausel: 3 Jahre