Satzung

Hier findest du unsere aktuelle Satzung. Sie regelt die formellen Abläufe bei uns im Kreisverband, wie sich der Vorstand zusammensetzt und wie oft wir eine Mitgliederversammlung durchführen. Die Satzung existiert in dieser Form seit dem Zusammenschluss der ehemaligen Kreisverbände Hannover Stadt und Hannover Land im Jahre 2012. Zuletzt geändert wurde sie durch die Kreismitgliederversammlung am 01.11.2016.


SATZUNG der jungen liberalen region hannover

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 13.03.2012

geändert von der Mitgliederversammlung am 01.11.2016

§ 1 Zweck

1) Unter dem Namen “Junge Liberale – Region Hannover” haben sich junge Liberale aus der Region Hannover zu einem Kreisverband mit dem Ziel zusammengeschlossen, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie zusammen mit Jugendlichen in Hannover und insbesondere mit der FDP in die Praxis umzusetzen.

2) Die Jungen Liberalen wirken mit an der Aufgabe, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen und damit mehr Freiheit für alle Menschen zu schaffen. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der jungen Generation in der Region Hannover auf und setzen sich für deren Interessen ein.

§ 2 Gliederung

1) Der Kreisverband ist Mitglied im Landesverband der Jungen Liberalen (e. V.) und somit auch im Bundesverband der Jungen Liberalen.

2) Der Kreisverband kann sich auf Beschluss der Mitgliederversammlung in Ortsverbände gliedern. Die Gliederung soll sich soweit wie möglich an der Gliederung der FDP orientieren.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied im Kreisverband kann werden, wer das 14. Lebensjahr erreicht und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer konkurrierenden Jugendorganisation oder einer mit der FDP konkurrierenden Partei ist.

2) Der Beitritt zu den Jungen Liberalen ist schriftlich gegenüber dem Kreisverband zu erklären. Er wird wirksam, wenn der Kreis-, Landes- oder Bundesvorstand der Beitrittserklärung gegenüber dem Antragsteller nicht innerhalb von sechs Wochen widerspricht.

3a) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Vollendung des 35. Lebensjahres
    Bekleidet ein Mitglied zu diesem Zeitpunkt ein Amt bei den Jungen Liberalen, so erlischt die Mitgliedschaft mit dem Ablauf der Amtsperiode.
  • Tod
  • Austritt
    Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Kreis-, Landes- oder Bundesvorstand zu erklären.
  • Wegfall sonstigerVoraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft.

b) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch

  • Ausschluss
    Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt.
  • Streichung
    Mitglieder, die mit den Beitragszahlungen um mindestens ein Jahr im Rückstand sind, können ausgeschlossen werden.
    Über Ausschluss oder Streichung entscheidet die Mitgliederversammlung.

c) Die Beendigung der Mitgliedschaft wird dem betreffenden Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach Feststellung oder Beschluss der Beendigung der Mitgliedschaft mitgeteilt. In dem Schreiben muss das betreffende Mitglied darauf hingewiesen werden, dass es die Möglichkeit hat, innerhalb von 4 Wochen beim Landesschiedsgericht der Jungen Liberalen Berufung dagegen einzulegen.

d) Fördermitgliedschaft

Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband Region Hannover wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand erworben. Das Fördermitglied besitzt Rede- und Antrags- aber kein Stimmrecht.

§ 4 Organe

Die Organe des Kreisverbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Kreisvorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie hat folgende unübertragbare Aufgaben:

  • die Wahl des Kreisvorstands, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstands
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen und die nicht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Schatzmeister stehen
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Kreisverbandes
  • Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

2) Die MV findet mindestens zweimal jährlich statt. Darüber hinaus hat sie stattzufinden auf Beschluss des Kreisvorstands oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder.

3) Die MV wird mit einer Frist von vier Wochen angekündigt und mit einer Frist von einer Woche unter Vorschlagung einer Tagesordnung vom Kreisvorstand durch schriftliche Einladung einberufen. Stehen Vorstandswahlen an oder sind Satzungsänderungsanträge zu behandeln, so beträgt die Frist 14 Tage. Satzungsänderungsanträge werden gemeinsam mit der schriftlichen Einladung an die Mitglieder versendet.

4) Die MV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

5) Anträgen sind an keine Frist gebunden, sind jedoch schriftlich vorzulegen.

6) Antrags- und redeberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbands.

7) Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie ordnungsgemäß angekündigt wurden. Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Andere Wahlen und Abstimmungen sind offen, sofern nicht ein Mitglied widerspricht. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, genügt die einfache Mehrheit.

8) Es gilt die Geschäftsordnung des Bundesverbandes, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

9) Die MV gibt sich eine Beitragsordnung.

§ 6 Kreisvorstand

1) Zum Mitglied des Kreisvorstandes kann jedes ordentliche Mitglied im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 dieser Satzung gewählt werden. Der Kreisvorsitzende muss Mitglied der FDP sein. Für Mitglieder, die aus Altersgründen noch nicht Mitglied der FDP sein können, gilt eine Ausnahmeregelung.

2) Der Kreisvorstand besteht aus:

  • demKreisvorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden für Programmatik
  • dem stellv. Vorsitzenden für Organisation
  • dem stellv. Vorsitzenden für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
  • dem stellv. Vorsitzenden für Finanzen (Schatzmeister)
  • bis zu vier Beisitzern
    Über die Zahl der Beisitzer entscheidet die Mitgliederversammlung vor ihrer Wahl.

3) Die Mitglieder des KV werden von der MV in getrennten Wahlgängen für die Dauer eines Jahres gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit erforderlich; bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

4) Die Abberufung von Kreisvorstandsmitgliedern kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der MV erfolgen. Anträge auf Abberufung müssen allen Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur MV zugegangen sein.

5) Der KV führt die Beschlüsse der MV aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

6) Der KV tagt grundsätzlich mitgliederöffentlich.

§ 7 Finanzen

1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.

2) Der Schatzmeister hat die Finanzen ordnungsgemäß zu verwalten. Er hat den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in alle entsprechenden Unterlagen zu gewähren.

3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende für Finanzen (Schatzmeister) haben jeweils alleinige Außenhandlungsvollmacht über die Finanzen.

§ 8 Auflösung

1) Die Auflösung des Kreisverbands bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder der MV. Es müssen mindestens 40 Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sein. Sie kann nur beschlossen werden, wenn der Antrag sechs Wochen vor der MV den Mitgliedern zugegangen ist.

2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes an die Jungen Liberalen Niedersachsen e.V.

§ 9 Satzungsregelungen

1) Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der MV. Sie können nur beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge zwei Wochen vor der MV den Mitgliedern gem. § 5 Abs. 3) gemeinsam mit der schriftlichen Einladung zugegangen sind.

2) Bei Zweifelsfällen über die Auslegung der Satzung entscheidet das Landesschiedsgericht der Jungen Liberalen Niedersachsen (e. V.)

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss durch die MV am 13.03.2012 in Kraft.