Bei Konflikten mit öffentlichen Trägern wie beispielsweise dem Jugendamt können Betroffene in eine schwache Position geraten, wenn sie ihre Rechte nicht kennen und Rechtsverletzungen im konkreten Fall nicht bemerken. Für diese Fälle sollen in der Kinder und Jugendhilfe Ombudsstellen etabliert werden. Hierzu bieten unabhängige Ombudsstellen jungen Menschen und ihren Familien Information, Beratung sowie ggf. Begleitung zu Terminen mit öffentlichen Trägern oder Gerichtsprozessen. Sie bieten die Möglichkeit in Streitfällen zu unterstützen und dadurch strukturelle Machthierarchien auszugleichen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Entscheidungen im Sinne des Kindeswohls gefällt werden. Dafür sollen:
- Die Ombudsstellen in das SGB VIII (Kinder und Jugendhilfe) integriert werden.
- Ein Anspruch auf Beratung und Begleitung dieser unabhängigen Beschwerdestellen ähnlich wie in § 17 SGB VIII bestehen. Das soll auch für Fälle der vorläufigen Inobhutnahme i.S.v. § 42 Abs. 2 SGB VIII bestehen.
- Die Arbeit der Ombudsstellen durch das Landesjugendamt evaluiert werden, um einen Überblick über die Qualität der Beratungstätigkeit der Jugendhilfe zu erhalten.
- Die Ombudstellen in ein Netzwerk an Beratungs und Rechtsberatungstellen eingebunden werden, um Kontakte vermitteln zu können.
- Zur größtmöglichen Unabhängigkeit der Ombudsstellen von der kommunalen Ebene sollen die Ombudsstellen beim überörtlichen Träger der Jugendhilfe, dem Land, angebunden sein und finanziert werden. Dazu ist die bedarfsgerechte Planung, Anregung, Förderung und Durchführung externer Ombudsstellen als Aufgabe des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe in § 85 Abs. 2 Nr. 11 SGB VIII zu verankern.
- Die Ombusstellen bei Vormundschaft des Jugendamts zum Gegenvormund i.S.v. §1792 BGB bestellt werden können.
- Einen Rechtsanspruch zur Beratung bei Fällen von vorläufiger Inobhutnahme (Änderung von § 42 Abs.2 SGB VIII Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen.) 30
Sunset-Klausel: 10 Jahre